Nachahmungsfreiheit

In der Praxis eines Patentingenieurs kommt es gar nicht so selten vor, dass der eine oder andere Unternehmer berichtet, dass ein von ihm entwickeltes und in den Markt gebrachtes Produkt oder eine Dienstleistung einfach durch ein anderes Unternehmen kopiert und selbst vermarktet wird. Nun ist es so, dass Innovationen für Unternehmen von größter Bedeutung sind, um sich im Wettbewerb behaupten zu können. Das ist so lange richtig, wie sich die Beteiligten Marktteilnehmer an die Regeln halten. Zu diesen Regeln gehört und das ist manch einem Unternehmer nicht klar, der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit.

Der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit besagt, dass Produkte, Erfindungen und Ideen von jedermann nachgeahmt werden können. Allerdings findet der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit seine Grenzen einerseits in den Schutzbestimmungen für geistiges Eigentum – im  Urheberrecht sowie im Patent-, Gebrauchs-, Geschmacksmuster- und Markenrecht - mit denen zeitlich begrenzte Verbietungsrechte erworben werden können, andererseits im Wettbewerbsrecht, insbesondere dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

Dem Grundsatz der Nachahmungsfreiheit liegt die Annahme zugrunde, dass technischer Fortschritt nur möglich ist, wenn bereits bestehende Erfindungen als Grundlage oder Inspiration für neue Produkte dienen können. Gäbe es keine Nachahmungsfreiheit, so wäre der Fortschritt behindert, da bestehende Erfindungen nicht verwertet werden dürften.

Wer also seine Entwicklungen nicht schützt, stellt sie somit der Allgemeinheit zur Nachahmung zur Verfügung. Andererseits hat jeder Unternehmer das Recht, ungeschützte Erfindungen und Entwicklungen unternehmerisch zu nutzen.

Bei der Entwicklung und dem Schutz Ihrer Produktideen unterstützt Sie jederzeit

Ihr          

Dipl.-Ing. (FH), Pat.-Ing.

Holger Stolz

 

Quelle: Cohausz: Einführung in den gewerblichen Rechtsschutz

 

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